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Nds. Baurecht (46 Karten)

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Baurecht: Bauordnungsmaßnahmen

Wie ist die Rechtmäßigkeit einer Baumaßnahme zu prüfen?
I. RGL: § 89 I bzw § 99 NBauO (auch zwangsweise, §  89 IV NBauO. §§ 64 - 74 SOG); § 20 BImSchG usw
II. Formelle RM: 1) Zuständigkeit, § 63 NBauO; 2) Verfahren (insb § 89 III NBauO/ §§ 45 I Nr.3, § 28 II VwVfG); 3) Form
III. Materielle RM:
1) Bauliche Anlagen, §§ 89 I 1, 2 I NBauO;
2) Widerspruch zum öff Baurecht
a) Beseitigungsverfügung, § 89 I 2 Nr. 4 NBauO: Formelle und materielle BRW
b) Baueinstellungsverfügung, § 89 I 2 Nr. 1 NBauO: Formelle oder materielle BRW
c) (P) Bei Nutzungsuntersagung, § 89 I 2 Nr. 5 NBauO. E.A.: Formelle und materielle BRW; A.A.: Formelle oder materielle BRW; H.M.: Formelle BRW, materielle BRW im Ermessen.
d) Anpassungsverfügung, § 99 II NBauO
3) Verantworitlichkeit des Adressaten, §§ 89 III, 57 ff. NBauO
4) Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen: Bestimmtheit des VA; Möglichkeit der Bauordnungsmaßnahme. (P) Fehlende Duldungsverfügung Dritter.
5) Ermessen
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauordnungsmaßnahmen
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Baurecht: Bauordnungsmaßnahmen

Was versteht man unter formeller Baurechtswidrigkeit, was unter materieller Baurechtswidrigkeit
Formelle Baurechtswidrigkeit oder Illegalität: (+), wenn bei genehmigungsbedürftiger Anlage Vorschriften nicht beachtet worden, insb wenn Baugenehmigung nicht erteillt wurde.
Materielle Baurechtswidrigkeit:  (+) wenn die Anlage gegen materielle öff rechtliche Bestimmungen verstößt und deshalb nicht Genehmigungsfähig ist. Dies ist der Fall bei Verstoß gegen Bauplanungs-, Bauordnungs oder sonstiges Recht, also wenn die Anlage jetzt oder zu einem früheren Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig war.
Folge: Baugenehmigung gem § 43 II VwVfG wirksam. § 48, § 49 VwVfg erforderlich. Materielle RW kann uU durch § 31 II BauGB oder Nebenbestimmungen geheilt werden.
(P) Zeitraum der materiellen Legalität: 1) Passiver Bestandschutz grds wenn Vorhaben a) für einen nicht ganz unwesentlichen Zeitraum; b) zu einem früheren Zeitpunkt materiell rm; c) und funktiongerecht nutzbar. H.M. (+) bei einem Zeitraum von 3 Monaten (§ 75 S. 2 VwGO); A.A.: (+) bei logischer Sekunde nach Baubeginn; A.A.: (+) bei rm Antrag.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauordnungsmaßnahmen
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Baurecht: Bauordnungsmaßnahmen

Wie ist die Rechtmäßigkeit einer Abrißverfügung unter gleichzeitiger Aufhebung der Baugenehmigung zu prüfen?

Setzt eine Baunutzungsuntersagung formelle oder materielle Illigalität voraus?
I. RGL: § 89 I Nr. 4 NBauO
II. Formelle RM:
III. Materielle RM: (P) Widerspruch zum öff Baurecht
1) RGL für Aufhebung der Genehmigung: §§ 48, 49 VwVfG
a) RGL: § 75 NBauO
b) Formelle RM
c) Materielle RM
2) Formelle RM
3) Materielle RM: Voraussetzungen § 48 I 2 II - IV/ § 49 II, III VwVfG

E.A.: Ein Verstoß gegen § 68 I NBauO begründet stets ein Widerspruch zum öff Baurecht, daher ist formelle Illegalität ausreichend.
A.A.: Rechtmäßigkeitsmaßstab des § 89 I Nr. 4 ist anzulegen, da Eingirff nahe an Nutzungsuntersagung. Daher auch materielle Illegalität erfoerlich. (Wortlaut § 89 I NBauO)
H.M.: Vermittelnde Auffassung. Materielle Illegalität wird im Ermesssen berücksichtigt. Die Nutzungsuntersagung ist daher ermessensfeherhaft, wenn die materille Illegalität evident ist.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauordnungsmaßnahmen
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Baurecht: Bauordnungsmaßnahmen

Was ist eine Anpassungsverfügung? Wie ist diese von § 76 II 1 NBauO abzugrenzen?

Hat der Nachbar bei erfolgreicher Dirttanfechtung einen Anspruch auf Erteilung einer Abrißverfügung?
§ 99 II, IV NBauO: Anpassung an materiellrechtliche Anforderungen. Beachte: Aufgrund der systematischen Stellung in den Schlussbestimmungen knnte die Norm nur auf Fälle anwendbar sein, die vor Inkrafttreten des Gesetztes vorlagen, allerdings auch andere Anpassungen gemäß § 99 V NBauO möglich (analoge Anwendung bei Änderungen in der NBauO selbst). Folge: Strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung
Voraussetzung: Sicherheit oder Gesundheit sind konkret gefährdet.
Abgrenzung:  § 76 II 1 NBauO für neue Vorschriften bei Teilbaugenehmigungen.

(P) Abrißverfügungsanspruch des Dritten: Früher e.A.: Folgenbeseitigungsgedanken. Behörde wird durch Folgenbeseitigungsanspruch gebunden. Aber nur Anspruch des Bürgers und Verst0ß gegen Gesetztesvorbehalt. H.M.: Ermessen der Behörde. Aber idR Abriß einzige fehlerfreie Entscheidung.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauordnungsmaßnahmen
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Baurecht
Veröffentlicht: 24.03.2010
 
Schlagwörter Karten:
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